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Warnhinweis

Vorsicht vor gefälschten Anschreiben!

Phishing-Versuche per Mail kennt man mittlerweile. Hier versuchen Betrüger jemanden über einen Internetlink in einer Email oder SMS auf gefälschte Internetseiten zu locken. Dort wird man i.d.R. aufgefordert persönliche Daten und Zugangsdaten einzugeben. Geht man mit dem Mauszeiger über die angebotenen Links kann man an Hand der Anzeige oft sehr schnell erkennen, daß die Email-Adressen von denen des vermeintlichen Absenders und der ausgeschriebenen Email-Adresse in der Mail abweichen. Grundsätzlich sollten in solchen Mails möglichst keine Links angeklickt werden.

Jetzt sind auch solche Versuche per Briefpost bekannt geworden.
Dies ist relativ neu!

Die Opfer bekamen ein Schreiben mit einem Formular in der Anlage per Briefpost. Das Schreiben entsprach, in einwandfreiem Deutsch, einem Originalschreiben der eigenen Bank und forderte dazu auf, das mit sensiblen Daten ausgefüllte Formular unterzeichnet als pdf-Datei oder Foto an eine bestimmte Email-Adresse zu senden.

Diese Email-Adresse war bis auf kleine Abweichungen einer original Email-Adresse der Bank extrem ähnlich.
Vermutlich muß man auch in den Schreiben eingetragene Telefonnummern nun hinterfragen.

Sensible Daten, wie z.B. Zugangsdaten, Ausweisdaten, Ausweiskopien oder ggf. auch Unterschriften sollten nicht per Email an die Bank übermittelt werden. Selbst, wenn der Empfänger sicher ist, kann eine unverschlüsselte Mail ausgelesen werden. Geben Sie solche Formulare direkt in der Filiale ab oder senden diese per Post ausschließlich an Ihnen bekannte Adressen Ihrer Bank. Kunden unserer Depotbanken können auch im Online-Postkorb kontrollieren, ob ein eingegangenes Schreiben dort ebenfalls hinterlegt ist.

Achten Sie auf abweichende Email-Adressen, Adressen oder Telefonnummern.
Verifizieren Sie diese nicht an Hand des Schreibens sondern möglichst aus anderen Quellen!

 

Warnung, Phishing

Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG

Ideologie vor Bürgernutzen?

Der Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)" sah für Sparer interessante Änderungen im „Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG)“ vor. Die Förderung Vermögenswirksamer Leistungen sollte gestärkt werden. Gemäß Entwurf sollten ab 2024 folgende Änderungen vorgenommen werden:

  • Der Höchstförderbetrag für Fondsanlagen sollte sich von 400 € auf 1.200 € erhöhen- es hätten somit bis zu 240 € p.a. Arbeitnehmersparzulage auf Fondssparpläne gezahlt werden können.
  • Die bisherige Einkommensgrenze von 20.000 € für Ledige (40.000 € für Verheiratete) zu versteuerndes Einkommen sollte vollständig gestrichen werden, so daß jeder VL-Sparer unabhängig vom Einkommen in den Genuss der Förderung gelangt wäre.

Auch wir hatten uns gekniffen, ob wir träumen. Soviel sinnvolles von der Ampelkoalition?
Vollkommen irritierend: Das Ganze wäre auch noch ohne zusätzliche Bürokratie durchgeführt worden.

Das die aktuelle Regierung auf sinnvolle Art den, aus deren vermutlich mehrheitlicher Sicht "Kapitalismus und Reiche" fördert und Vermögensbildung mit Aktien(-fonds) stärkt, erschien dann doch zu vernünftig.
Schulden machen für sinnvolle Dinge wie z.B. die Vermögensbildung breiter Bevöllkerungsschichten und deren Alterssicherung wäre mal eine neue Erfahrung gewesen.

Es kam, wie es kommen mußte:
Im Regierungsentwurf des "Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)" fehlen die Änderungen für Vermögenswirksame Leistungen nun vollständig.

Herzlichen Glückwunsch zu dieser Leistung, liebe Regierung. Die Rente ist ja sicher.

Werbung. Kein Angebot zum Kauf von Wertpapieren.

ZuFinG Infoseite Bundesministerium der Finanzen

Zukunftsfinanzierungsgesetz, ZuFinG, Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, 5. VermBG

Steuermitteilungen 2022

Werden ab März erstellt

Die Steuermitteilungen und Erträgnismitteilungen für das Jahr 2022 der Depotbanken sollen ab März 2023 bereitgestellt werden.
Gerne senden wir Ihnen die Bescheinigungen auch ausgedruckt zu. Kurzer Anruf oder Mail genügen, Sie erhalten die Unterlagen dann per Post.

Werbung. Kein Angebot zum Kauf von Wertpapieren.

Anhebung Sparerpauschbetrag

Höhere steuerfreie Kapitalerträge ab 2023

Ab 01. Januar 2023 werden die Sparerpauschbeträge für Alleinstehende von 801 € auf 1.000 € und für Zusammenveranlagte von 1.602 € auf 2.000 € erhöht. Somit bleibt ein größerer Teil der Kapitalerträge steuerfrei.

Üblicherweise wird den verschiedenen Banken/Instituten der einzelnen Sparer von diesen ein Freistellungsauftrag erteilt, der über alle Institute hinweg die maximalen Sparerpauschbeträge nicht übersteigen darf. Bis zur freigestellten Höhe führen die Banken dann keine Steuern für Kapitalerträge ab.

Erstaunlicherweise wurde die Erhöhung unkompliziert umgesetzt. Die Banken/Institute erhöhen die ihnen erteilten Freistellungsaufträge am 01. Januar 2023 automatisch im prozentualen Verhältnis zum erteilten Freistellungsbetrag. Sparer müssen daher nichts unternehmen und laufen somit auch nicht Gefahr über die maximalen Beträge zu kommen.

Sollten Anleger noch keinen Freistellungsauftrag erteilt haben oder noch Spielraum in den Beträgen haben, bietet sich die Erteilung vor allem im Investmentbereich an. Beträge, z.B. aus Gewinnausschüttungen werden so nicht um Steuern verringert und können im Sinne "Zinseszins" weiter für den Anleger arbeiten und arbeiten somit nicht für das Finanzamt.

Werbung. Kein Angebot zum Kauf von Wertpapieren.